In vielen Unternehmen führen Mitarbeiter nicht immer nur "dienstliche" Gespräche. Auch privat gibt es oft viele Angelegenheiten zu klären, die der Angestellte vom Arbeitsplatz aus erledigt. Doch auch ein dienstliches Gespräch darf vom Arbeitgeber nicht einfach abgehört werden. Nach § 201 StGB wird das Abhören sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. [Weiterlesen...]

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